Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 01. April 2023
1. Geltungsbereich
1.1 Für jegliche Beauftragungen der Eigenherd GmbH, Neuer Wall 71, 20354 Hamburg („Eigenherd“) finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) Anwendung. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, dies gilt auch dann, wenn Eigenherd in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Kunden ihre Leistungen vorbehaltlos erbringt. Eigenherd ist ein Beratungsunternehmen, spezialisiert auf Einrichtung von Softwarelösungen, individuelle Softwareentwicklung, Integration und Technologieberatung im Umfeld von Cloud-Lösungen.
1.2 Diese AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
2. Vertragsschluss
2.1 Angebote und Aufwandsschätzungen von Eigenherd sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2.2 Ein Vertrag mit Eigenherd kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot von Eigenherd vorbehaltlos annimmt und dem Kunden die Auftragsbestätigung von Eigenherd zugeht. Der Vertragsinhalt richtet sich immer nach den von Eigenherd erstellten und vom Kunden angenommenen Vertragsunterlagen, einschließlich Angebot, Aufwandsschätzung, Leistungsbeschreibung, Pflichtenheft und sonstigen Anlagen, soweit jeweils vorhanden (zusammen „Vertrag“ genannt). Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Vertrag und den AGB geht der Vertrag vor.
2.3 Abweichungen von diesen AGB, ergänzende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
2.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden mindestens vier (4) Wochen vor Inkrafttreten per E-Mail oder postalisch mitgeteilt. Sollte solchen Änderungen nicht innerhalb von einem (1) Monat ab Zustellung widersprochen werden, gelten diese als angenommen. Widerspricht ein Kunde fristgemäß, hat Eigenherd das Recht, den mit diesem Kunden bestehenden Vertrag mit einer Frist von zwei (2) Wochen zu kündigen.
3. Leistungsqualität und -umfang
3.1 Eigenherd erbringt ihre Leistungen gemäß der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung und nach dem anerkannten Stand der Technik. Die Leistungsbeschreibung ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu bestätigen. Eigenherd hat nur dann die Pflicht, technische oder sonstige Normen einzuhalten, soweit diese in den Angebotsunterlagen ausdrücklich aufgeführt sind. Dann finden diese Normen in der bei Angebotsabgabe geltenden Fassung Anwendung. Leistungstermine oder -fristen sind für Eigenherd nur dann bindend, soweit sie von Eigenherd ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet worden sind.
3.2 Leistungsvereinbarungen stellen nur dann Garantieübernahmen dar, wenn Eigenherd ausdrücklich erklärt, verschuldensunabhängig hierfür einstehen zu wollen. Garantieerklärungen müssen in Schriftform erklärt werden, um wirksam zu sein.
3.3 Eigenherd behält sich vor, von den Leistungsbeschreibungen abweichende Arbeitsergebnisse zu erstellen, soweit diese gleichwertig sind.
3.4 Erbringt Eigenherd kostenlose Dienstleistungen, können diese jederzeit nach Vorankündigung eingestellt oder kostenpflichtig gemacht werden.
3.5 Bei Lieferungen von Software schuldet Eigenherd die Verschaffung von Updates oder Upgrades und die Überlassung von Quellcode nur, soweit dies in den Vertragsunterlagen ausdrücklich vereinbart ist.
3.6 Eigenherd setzt zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte eigene Mitarbeiter oder Dritte als Subunternehmer mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein. Eine vorherige Zustimmung des Kunden ist hierfür nicht erforderlich.
3.7 Eigenherd organisiert die vereinbarten Leistungen selbst und eigenverantwortlich. Eigenherd bestimmt Art, Ort der Durchführung, Ablauf und zeitliche Einteilung der Arbeiten, insbesondere auch die Zahl der einzusetzenden Mitarbeiter, selbstständig. Der Kunde ist den Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von Eigenherd gegenüber nicht weisungsberechtigt, außer es handelt sich um Sicherheitsanweisungen zur Abwendung konkreter Gefahren und Risiken.
3.8 Die vereinbarte Vergütung deckt nur den in den Angebotsunterlagen dokumentierten Leistungsumfang ab. Zusatzleistungen werden gesondert auf Basis der vereinbarten Sätze berechnet, es sei denn, es handelt sich um unablässige und kommerziell nicht ins Gewicht fallende Hilfsleistungen. Soweit keine Stunden- oder Tagessätze vereinbart wurden, gelten die von Eigenherd üblicherweise angesetzten Sätze. Soweit die Leistungsbeschreibung in den Angebotsunterlagen unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten enthält, ist Eigenherd berechtigt, die Leistungsbeschreibung entsprechend nach billigem Ermessen anzupassen.
3.9 Soll nach Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen die Zusammenarbeit fortgesetzt werden, sind diese zusätzlichen Leistungen zu den dann jeweils geltenden Konditionen gesondert zu vereinbaren, etwa im Rahmen eines Servicevertrages. Die aktuellen Konditionen können bei dem jeweiligen Ansprechpartner in Erfahrung gebracht werden.
3.10 Eigenherd leistet keine Rechtsberatung oder sonstige Rechtsdienstleistungen und übernimmt daher keine Prüfung der für die Arbeitsergebnisse einschlägigen Rechtsvorschriften. Sofern die Arbeitsergebnisse bestimmten Gesetzen oder Vorschriften entsprechen sollen, muss dies vorab vertraglich vereinbart werden.
3.11 Im Rahmen der Vertragsleistungen ist die Verwendung von Open-Source-Software grundsätzlich zulässig. Open-Source-Software ist jegliche Software, die unter Nutzungs- und Lizenzbestimmungen für Open-Source-Software vertrieben wird, zu deren wesentlichen Verpflichtung die Weitergabe oder Offenlegung des Quellcodes der Software gehört. Eigenherd wird dem Kunden bei Übergabe des Arbeitsergebnisses mitteilen, welche Open-Source-Softwarebestandteile in das Arbeitsergebnis eingebunden wurden sowie welche Lizenzbedingungen hierfür anwendbar sind. Inhaltliche oder formelle Anforderungen des Kunden zur vorgenannten Mitteilung sind nur dann verbindlich, wenn diese in Schriftform vereinbart werden.
4. Pflichten des Kunden
4.1 Der Kunde erkennt seine Mitwirkungs- und Beistellungspflichten als Voraussetzung für die Leistungserbringung durch Eigenherd und damit als seine wesentliche vertragliche Pflicht an. Der Kunde hat insbesondere ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und Projektinhalt unverzüglich zu treffen und Eigenherd mitzuteilen sowie Änderungsvorschläge von Eigenherd unverzüglich zu prüfen.
4.2 Der Kunde wird Eigenherd unaufgefordert auf für die jeweilige Branche und das Unternehmen typische und/oder spezifische Erfordernisse, Verfahren und Risiken hinweisen, es sei denn, diese sind für die Leistungserbringung nicht relevant. Der Kunde wird Eigenherd alle technischen und sonstigen Unterlagen und Informationen, die zur erfolgreichen Durchführung des Projektes notwendig sind, rechtzeitig unaufgefordert zur Verfügung stellen. Der Kunde wird weiterhin die für die Durchführung eines Projektes erforderlichen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig einholen. Eigenherd trifft keine Pflicht, die Informationen des Kunden zu prüfen.
4.3 Erweisen sich Informationen oder Unterlagen des Kunden als fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv als nicht ausführbar, wird er unverzüglich nach Mitteilung durch Eigenherd die erforderlichen Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen. Von Eigenherd angezeigte Mängel oder Funktionsstörungen beigestellter Komponenten wird der Kunde unverzüglich beheben bzw. beheben lassen.
4.4 Der Kunde wird für die fachliche Kommunikation mit Eigenherd wenigstens einen ausreichend qualifizierten fachlichen Ansprechpartner als „Single Point of Contact“ (SPOC) benennen. Im Rahmen von Projekten wird der Kunde zu diesem Zweck einen Projektleiter benennen. Dieser Projektleiter wird für regelmäßige Abstimmungstermine und Projektplanungen telefonisch, via E-Mail oder vor Ort erreichbar sein bzw. bereitstehen. Bei Abwesenheit wird der Kunde Eigenherd einen Vertreter benennen. Der Projektleiter bzw. sein Vertreter muss in der Lage sein, fachlich fundierte Rückmeldungen zu den von Eigenherd gestellten Anforderungen zu liefern und Fragen von Eigenherd kurzfristig (spätestens innerhalb von fünf Werktagen) zu beantworten.
4.5 Der Kunde wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um im Rahmen der Leistungserbringung durch Eigenherd Schäden zu verhindern und zu minimieren. Vor der Erbringung von Leistungen wird der Kunde alle von ihm genutzten Daten in eigener Verantwortung in Form von Sicherungskopien vor Verlust schützen. Eigenherd übernimmt keine Gewähr dafür, dass bestehende Rechnerkonfigurationen in der vorher vom Kunden eingerichteten Form bestehen bleiben.
4.6 Der Kunde wird die für das Projekt erforderliche Infrastruktur der Ziellösung (Hard- und Software einschließlich erforderlicher Lizenzen, Berechtigungen, User- und Systemzugänge) auf eigene Kosten rechtzeitig zur Leistungserbringung durch Eigenherd bereitstellen.
4.7 Wird Eigenherd am Standort des Kunden tätig, wird der Kunde den eingesetzten Mitarbeitern von Eigenherd geeignete Projekträume, Projektinfrastruktur und Arbeitsplätze, einschließlich ggf. erforderlicher System- und Remotezugänge, kostenlos bereitstellen.
4.8 Wird Eigenherd am Standort des Kunden tätig, wird der Kunde die eingesetzten Mitarbeiter in geeigneter Form, über die am jeweiligen Standort geltenden Sicherheitsunterweisungen unterrichten.
4.9 Soweit die Erbringung von Leistungen von Eigenherd eine Unterrichtung und/oder Zustimmung des Betriebsrats beim Kunden erfordert, wird der Kunde den Betriebsrat entsprechend unterrichten bzw. die Zustimmung einholen. Für die Beurteilung der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen ist alleine der Kunde verantwortlich.
4.10 Erfüllt der Kunde eine Pflicht oder Obliegenheit nicht, nicht ordnungsgemäß oder verspätet und kann Eigenherd ihre Leistungen deshalb nicht vertragsgemäß erbringen, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Lässt der Kunde eine von Eigenherd gesetzte angemessene Frist zur Abhilfe fruchtlos verstreichen, wird Eigenherd den verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in Rechnung stellen.
5. Leistungsänderungen (Change Requests)
Beide Parteien können jederzeit die Änderung des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistungen sowie die Erbringung zusätzlicher Leistungen vorschlagen (nachstehend „Change Request”). Change Requests werden nur dann Vertragsbestandteil, soweit diese schriftlich von Eigenherd akzeptiert wurden. Soweit sich ein Change Request insbesondere auf die vertraglich festgelegte Vergütung oder Termine auswirkt, kann Eigenherd eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung von Terminen verlangen. Sofern nicht einzelvertraglich anders vereinbart, ist für die Umsetzung von Change Requests eine übliche Vergütung nach den vereinbarten Stundensätzen oder den üblichen Stundensätzen von Eigenherd zu zahlen.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Alle Preisangaben verstehen sich als Nettopreise. Sie enthalten keine gesetzliche Mehrwertsteuer.
6.2 Im Rahmen der Vergütung nach Aufwand werden begonnene halbe Stunden als volle halbe Stunden berechnet.
6.3 Die Vergütung erfolgt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, in „Personentagen“, ein solcher „Tag“ entspricht jeweils acht (8) Zeitstunden eines Mitarbeiters an einem Kalendertag. Über- und Unterschreitungen werden anteilig berechnet.
6.4 Ist die Vergütung nach Aufwand vereinbart worden, bzw. handelt es sich bei im Vertrag angegebenen Budget nicht um eine ausdrücklich vereinbarte Obergrenze des Leistungsumfanges, sind auch Aufwände über den im Vertrag angegebenen Leistungen zu vergüten, soweit sie der Erreichung des Vertragszwecks dienen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Aufwand im Vertrag mit der Abkürzung „ca.” versehen ist. Zeichnet sich während der Vertragsdurchführung eine wesentliche Überschreitung des im Vertrag angegebenen Leistungsumfanges ab, wird Eigenherd den Auftraggeber auf eine solche Überschreitung hinweisen, wobei eine Überschreitung dann als wesentlich gilt, wenn der angegebene Aufwand um wenigstens 20% überschritten wird.
6.5 Kosten für den Einkauf von Hardwarekomponenten oder Fremdleistungen werden dem Kunden unmittelbar mit einer Zahlungsfrist von sieben (7) Tagen in Rechnung gestellt und sind fristgerecht auszugleichen.
6.6 Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch Eigenherd anfallen, werden, sofern nicht anders vereinbart, zusätzlich und nach Aufwand in Rechnung gestellt.
6.7 Rechnungen sind sofort nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig; die Gewährung von Skonto ist ausgeschlossen. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen.
6.8 Entsteht Eigenherd aufgrund von Lücken oder Unklarheiten in den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen Mehraufwand, so darf Eigenherd diesen Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen in Rechnung stellen. Dies gilt auch für Mehraufwand, der auf widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben auf Kundenseite zurückzuführen ist.
6.9 Die Behebung von Störungen, für die Eigenherd nicht verantwortlich ist, wird nach Aufwand in Rechnung gestellt.
6.10 Eigenherd behält sich vor, bei kurzfristigen Terminabsagen oder Stornierungen von z.B. Projektmanagement Meetings, Fokustagen, Sprints, Workshops u.Ä. in Abhängigkeit vom Zeitpunkt folgende Ausfallgebühren in Rechnung zu stellen.
a. 30 bis 15 Kalendertage vor Terminbeginn: 25% der vereinbarten Einsatzzeit je Ressource
b. 14 bis 6 Kalendertage vor Terminbeginn: 50% der Einsatzzeit je Ressource
c. 5 Tage vor bzw. am Kalendertag des Terminbeginns: 100% der Einsatzzeit je Ressource,
wobei dem Kunden der Nachweis vorbehalten bleibt, dass Eigenherd kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.
6.11 Wiederkehrende Leistungen („Serviceleistungen“) werden, falls nicht einzelvertraglich anders vereinbart, monatlich im Voraus in Rechnung gestellt.
6.12 Im Falle von Serviceleistungen ist Eigenherd berechtigt, die Preise erstmals nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsbeginn und höchstens alle 12 Monate mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten in angemessenem Umfang zu erhöhen. Widerspricht der Kunde der Preiserhöhung vor dessen Wirksamwerden, steht Eigenherd das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Eigenherd kann darüber hinaus gehende Kostensteigerungen für Vorleistungen Dritter weitergeben, außer soweit Eigenherd diese verursacht hat.
6.13 Stehen Eigenherd gegenüber dem Kunden mehrere Forderungen zu, so bestimmt Eigenherd, auf welche Schuld die Zahlung angerechnet wird. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Eigenherd schriftlich anerkannt sind. Das gleiche gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Der Kunde ist zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn seine Gegenansprüche mit unseren Forderungen synallagmatisch verknüpft sind.
7. Zahlungsverzug
7.1 Kommt ein Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann Eigenherd nach vorheriger Ankündigung die weitere Ausführung des Auftrages verweigern. Bis dahin entstandene Kosten werden in Rechnung gestellt.
7.2 Eigenherd ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ab Verzugseintritt zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt.
7.3 Befindet sich der Kunde für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen im Verzug, stellt er seine Zahlungen vorsätzlich ein, oder werden Umstände bekannt, welche die Bonität des Kunden in Frage stellen, werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit Eigenherd sofort fällig und zahlbar. Weitere Leistungen erfolgen dann nur noch gegen Vorauszahlung. Ferner ist Eigenherd berechtigt, von unerfüllten Verträgen ohne Fristsetzung zurückzutreten, wobei weitergehende Ansprüche unberührt bleiben.
8. Nutzungsrechte
8.1 Eigenherd räumt dem Kunden für die für ihn erstellten Gewerke und Dienstleistungsergebnisse (nachfolgend gemeinsam „Arbeitsergebnisse“) ein zeitlich und räumlich unbegrenztes, einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für seine internen Unternehmenszwecke ein. Dieses Recht gewährt Eigenherd dem Kunden unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung und, im Falle von Gewerken, der vorbehaltlosen Abnahme. Eine Übertragbarkeit des Nutzungsrechts auf verbundene Unternehmen des Kunden (§§ 15 ff. AktG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
8.2 Bis zur vollständigen Bezahlung und, im Falle von Gewerken, bis zur vorbehaltlosen Abnahme der Arbeitsergebnisse steht dem Kunden das Recht zu, die Arbeitsergebnisse wie vereinbart zu testen. Dieses Recht erlischt, wenn der Kunde mit der Bezahlung der Vergütung für mehr als 30 Tage in Verzug ist. Eine gesonderte Mahnung durch Eigenherd ist hierfür nicht erforderlich.
8.3 Ziffer 8.1 gilt nicht für Standardprodukte, die Teil des Arbeitsergebnisses sind. Standardprodukte sind in sich abgrenzbare Produkte oder Lösungen von Eigenherd oder Dritten, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen. Die Rechte des Kunden an diesen Standardprodukten bestimmen sich ausschließlich nach deren Lizenzbedingungen.
8.4 An Arbeitsergebnissen, die „Open Source Software“ oder Bearbeitungen dieser Software beinhalten, erhält der Kunde abweichend von Ziffer 8.1 Nutzungsrechte entsprechend der jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen für diese Software (z.B. „GNU General Public License“). Beide Parteien verpflichten sich zur Beachtung dieser Lizenzbedingungen.
8.5 Die Rechtseinräumung nach Ziffer 8.1 gilt nicht für bei Eigenherd vorbestehende Materialien oder Lösungen (nachfolgend „Eigenherd IP“), einschließlich der daran vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen. Eigenherd behält zu jeder Zeit sämtliche Rechte an Eigenherd IP. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an den in die Arbeitsergebnisse eingebrachten Eigenherd IP bestimmen sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck. Die isolierte Nutzung von Eigenherd IP ist ausgeschlossen.
8.6 Eigenherd ist in jedem Fall und uneingeschränkt berechtigt, unter Wahrung ihrer Geheimhaltungspflichten die Arbeitsergebnisse einschließlich des bei der Durchführung des Projektes erworbenen Know-hows, insbesondere die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, und Zwischenergebnisse uneingeschränkt zu nutzen.
8.7 Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von Eigenherd Arbeitsergebnisse entstehen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, darf Eigenherd eine entsprechende Schutzrechtsanmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vornehmen. Die Rechteeinräumung nach Ziffer 8.1 umfasst insoweit auch die Nutzungsrechte am geschützten Arbeitsergebnis. Eine gesonderte Vergütung für diese Schutzrechtslizenz ist nicht zu zahlen.
8.8 Der Kunde räumt Eigenherd das einfache Recht ein, bei ihm bestehendes geistiges Eigentum kostenlos zu nutzen, soweit Eigenherd dies für die eigene Leistungserbringung für erforderlich hält.
8.9 Benutzerkonten auf Kundensystemen, die für die Leistungserbringung und Kommunikation notwendig sind, werden vom Kunden bereitgestellt. Benutzerkonten für Mitarbeiter des Kunden auf Eigenherd Systemen werden soweit erforderlich und nach gesonderter Absprache dem Kunden pauschal in Rechnung gestellt.
9. Vertraulichkeit, Datenschutz und -sicherheit
9.1 Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter von Eigenherd. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Vertraulichkeit verpflichtet haben.
9.2 Vertraulich sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form -, die schriftlich als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies umfasst auch Eigenherd IP sowie proprietäre Quellcodes, die der Kunde von Eigenherd erhält.
9.3 Nicht vertraulich sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder (i) allgemein zugänglich sind oder waren, (ii) ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit bereits im Besitz der Partei waren, (iii) unabhängig und ohne Verwendung vertraulicher Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden oder (iv) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet war.
9.4 Werden im Rahmen des Vertragsverhältnisses Daten als Sicherungskopie bei Eigenherd kopiert und archiviert und evtl. über das Vertragsende hinaus aufbewahrt, so wird Eigenherd unveröffentlichte Daten vertraulich und gegenüber Dritten unzugänglich aufbewahren.
9.5 Die Versendung von Daten, Unterlagen und Vorlagen gleich welcher Art in digitaler oder gedruckter Form bzw. auf Datenträgern, erfolgt auf Gefahr des Kunden. Der Kunde wird durch vorhergehende Erstellung von Sicherheitskopien einem eventuellen Datenverlust vorbeugen.
9.6 Werden im Rahmen eines Auftrages Arbeiten an IT-Systemen (sowohl Hard- als auch Software) und/oder an Peripheriegeräten des Kunden durchgeführt, so wird der Kunde vor der Leistungserbringung eine Sicherung der Datenbestände durchführen. Eigenherd übernimmt insoweit keine Verantwortung.
9.7 Eigenherd ist berechtigt, eine Kopie der Arbeitsergebnisse und Projektunterlagen für rein interne Zwecke aufzubewahren, auch wenn diese vertrauliche Informationen enthalten. Diese Berechtigung bedeutet jedoch keine Verpflichtung, d.h. Eigenherd kann insbesondere keine Speicherkapazitäten über den Zeitraum der Projektbearbeitung hinaus reservieren. Der Kunde ist für die Aufbewahrung seiner Projektinformationen und -ergebnisse alleine verantwortlich.
9.8 Die Vertraulichkeitspflichten bestehen für drei (3) Jahre über das Ende des jeweiligen Vertrages hinaus fort.
9.9 Die Parteien werden die jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einhalten. Verarbeitet Eigenherd personenbezogene Daten des Kunden als Auftragsverarbeiter (z.B. im Rahmen des Supportes oder der Entwicklung mit Zugriff auf Echtdaten des Kunden), treffen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Im Falle des Einsatzes von Unterauftragnehmern wird Eigenherd erforderlichenfalls entsprechende Vereinbarungen mit den Unterauftragnehmern treffen.
10. Vertragsdauer und Kündigung
10.1 Vorbehaltlich einer abweichenden Angabe im Angebot ist Vertragsbeginn der Tag der Annahme des Angebots durch den Kunden oder, falls Eigenherd vorher mit der Leistungserbringung beginnt, der Tag des Leistungsbeginns.
10.2 Für Einzelaufträge gelten die in den Angebotsunterlagen genannten Angaben zu Vertragsdauer und Kündigungsfristen.
10.3 Soweit keine konkrete Leistungszeit vereinbart wurde, ist Eigenherd berechtigt, die geschuldeten Leistungen jederzeit zu erbringen. Sofern Eigenherd die Erbringung der geschuldeten Leistungen ordnungsgemäß anbietet und dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Annahme der Leistungen setzt, steht Eigenherd das Recht zur fristlosen Kündigung des jeweiligen Vertrags zu. Eigenherd steht in diesen Fällen ein Anspruch auf Vergütung für die bisher erbachten Leistungen zu; dem Kunden stehen keine Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche aufgrund der Kündigung zu.
10.4 Serviceverträge werden, falls nicht einzelvertraglich abweichend vereinbart, zunächst für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten abgeschlossen. Danach verlängern diese sich automatisch auf unbestimmte Zeit. Serviceverträge können erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Diese Kündigungsfrist gilt sowohl für den Kunden als auch für Eigenherd.
10.5 Soweit Werkvertragsrecht auf die Leistungen von Eigenherd anwendbar ist, kann der Vertrag von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei (2) Wochen zum Monatsende gekündigt werden, sofern in den Vertragsunterlagen nichts Abweichendes geregelt ist. § 648 BGB findet in diesem Fall Anwendung. Eigenherd behält sich darüber hinaus die Geltendmachung von Schadenersatz oder Aufwendungsersatzansprüche für den Fall vor, dass Eigenherd durch eine vorzeitige Kündigung des Kunden Kosten (z.B. Kosten für die Demobilisierung und Umdisponierung von Ressourcen) oder sonstige Schäden entstehen.
10.6 Gegenseitig vorbehalten bleibt das Recht der Kündigung eines Vertrages aus wichtigem Grund. Besteht der Kündigungsgrund in einer Verletzung einer Verpflichtung aus diesem Vertrag, hat die kündigende Partei vor Kündigung der anderen Partei eine angemessene Frist zur Behebung des Grundes für die Kündigung zu setzen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung gelten alle Umstände, die eine weitere Zusammenarbeit mit der anderen Partei unzumutbar machen, insbesondere auch Zahlungsverzug mit erheblichen Beträgen oder wiederholte oder andauernde schwere Mängel in der Leistungserbringung oder Mitwirkung.
10.7 Alle Kündigungen nach diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen; die Textform ist unzulässig. Eine Übermittlung des schriftlichen Kündigungsschreibens per Fax oder (als Scan) per E-Mail ist zulässig.
11. Abnahme (dieser Abschnitt gilt ausschließlich bei Werkverträgen)
11.1 Bei unseren Leistungen handelt es sich in der Regel um Dienstleistungen (§§ 611 ff. BGB). Soweit unsere Leistungen oder Teile unserer Leistungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen dennoch der Abnahme bedürfen, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Dienstleistungen oder Arbeitsergebnisse aus Dienstleistungsverträgen unterliegen nicht der Abnahme. In den Angebotsunterlagen kann beschrieben sein, dass definierte Teilergebnisse von Werkleistungen separat abgenommen werden (echte Teilabnahme). Abgenommene Teilergebnisse sind die Grundlage für die Fortführung der Arbeiten; von einem etwaigen Zurückbehaltungsrecht oder Recht zum Rücktritt vom Vertrag sind sie nicht erfasst. Gegenstand einer separaten Abnahme ist insoweit bloß das vertragsgemäße Zusammenwirken dieser Teilleistungen mit anderen Ergebnissen (Integration). Teilabnahmen ändern nicht die Zahlungsbedingungen gemäß dieser AGB.
11.2 Eigenherd stellt dem Kunden die Gewerke nach Fertigstellung zur Abnahme bereit. Der Kunde ist verpflichtet, das jeweilige Werk abzunehmen, soweit dieses keinen abnahmeverhindernden Mangel aufweist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
11.3 Im Falle von Gewerken mit Softwarebezug können sich die Parteien zu Beginn der Vertragsdurchführung auf den Verlauf und Umfang der Abnahmeprüfung verständigen. Für die Durchführung der Abnahmeprüfung wird der Kunde Testdaten sowie die von ihm erwarteten Prüfungsergebnisse rechtzeitig vor der Bereitstellung der Gewerke in der von Eigenherd in den Angebotsunterlagen genannten Form zur Verfügung stellen. Eigenherd ist berechtigt, an der Abnahmeprüfung teilzunehmen und die Prüfungsergebnisse einzusehen.
11.4 Abnahmeverhindernde Mängel sind Mängel der Klassen 1 und 2 nach folgender Definition:
(a) Mängel der Klasse 1 sind Abweichungen, die zur Folge haben, dass das Gewerk oder ein zentraler Teil davon für den Kunden nicht nutzbar ist (Beispiel: häufige unvermeidbare Systemabstürze).
(b) Mängel der Klasse 2 sind Abweichungen, die bei wichtigen Kernfunktionen des Gewerkes erhebliche Nutzungseinschränkungen zur Folge haben, die nicht für eine angemessene, dem Kunden zumutbare Zeitdauer umgangen werden können (Beispiel: Inhaltlich falsche Anwendungsergebnisse; Fehler bei der Speicherung von Datensätzen).
(c) Mängel der Klasse 3 sind alle sonstigen Abweichungen.
11.5 Die Parteien ordnen die bei der Abnahmeprüfung festgestellten Abweichungen einvernehmlich den Mängelklassen zu. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung einschließlich der aufgetretenen Mängel sowie deren Klassifizierungen dokumentiert der Kunde innerhalb der Abnahmefrist vollständig in einem Abnahmeprotokoll. Hat der Kunde die Abnahme zu Recht verweigert, behebt Eigenherd die dokumentierten abnahmeverhindernden Mängel. Sodann werden die erforderlichen Teile der Abnahmeprüfung wiederholt.
11.6 Gewerke gelten als abgenommen, sobald sie der Kunde produktiv nutzt oder er innerhalb einer von uns nach Übergabe der Gewerke gesetzten angemessenen Frist keine Mängelliste übergeben hat, in der mindestens ein abnahmeverhindernder Mängel aufgeführt ist, wobei wir bei Fristbeginn auf die vorstehende Bedeutung seines Verhaltens nochmals hinweisen werden.
12. Gewährleistung (dieser Abschnitt gilt ausschließlich bei Werkverträgen)
12.1 Eigenherd gewährleistet die vertragsgemäße und sorgfältige Ausführung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen nach den branchenüblichen Standards. Die Anwendung der weiteren Regelungen dieser Ziffer 12 ist für Dienstleistungen (Serviceverträge) ausgeschlossen.
12.2 Gewerke, die nicht den vereinbarten Anforderungen oder der branchenüblichen Qualität entsprechen, werden nach Abnahme gemäß Ziffer 11 schriftlich durch den Kunden beanstandet; die Textform ist unzulässig. Eine Übermittlung der Mitteilung per Fax oder (als Scan) per E-Mail ist zulässig.
12.3 Sachmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme, es sei denn, Eigenherd hat den Sachmangel arglistig verschwiegen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. Eigenherd kann die Art der Nacherfüllung nach eigener Wahl bestimmen.
12.4 Der Kunde wird Eigenherd bei der Analyse und Behebung der Mängel im erforderlichen Umfang kostenlos unterstützen. Dies umfasst insbesondere die kostenlose Bereitstellung von Unterlagen und Informationen an Eigenherd im zumutbaren Umfang.
12.5 Eigenherd ist nicht verantwortlich für Sachmängel, die auf fehlerhaften oder unvollständigen, durch den Kunden vorgegebenen oder von ihm genehmigten Leistungsbeschreibungen und -anforderungen (z.B. in Form von Pflichtenheften), Konzepten, erheblichen Bedienungsfehlern, unsachgemäßer bzw. mutwilliger Einwirkung auf Hardware, Rechner- oder Netzwerkkonfiguration oder sonstigen mangelhaften Leistungen des Kunden oder von ihm eingesetzter Dritter beruhen. Eigenherd ist auch nicht verantwortlich für Sachmängel, soweit Gewerke nach ihrer Abnahme verändert wurden, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass der Mangel keine Folge der Änderung ist.
12.6 Soweit Störungen und Schäden im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, wird der Kunde Eigenherd alle Aufwendungen ersetzen, die im Zusammenhang mit der Ursachenermittlung und Störungs- oder Schadensbeseitigung entstanden sind.
12.7 Eigenherd gewährleistet, dass durch die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde Eigenherd von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und Eigenherd die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird Eigenherd dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. Rechte in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten in der Bundesrepublik Deutschland und ggf. in weiteren Staaten, in denen der Kunde die Arbeitsergebnisse bestimmungsgemäß nutzt, zustehen. Ziffern 12.3 und 12.5 gelten für Rechtsmängel entsprechend.
13. Haftung
13.1 Eigenherd haftet unbeschränkt für grob fahrlässig oder vorsätzlich von Eigenherd, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführten Schäden. Eigenherd haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
13.2 Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen durfte (sog. Kardinalpflichten), haftet Eigenherd auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren. Insgesamt ist die Haftung in diesen Fällen auf das jeweilige Projektvolumen beschränkt.
13.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von Eigenherd und finden auch im Falle vorvertraglicher oder deliktischer Haftung Anwendung.
13.4 Eigenherd haftet nicht bei höherer Gewalt. Hierzu zählen insbesondere behördliche Anordnungen, Ausfall und Störungen von Kommunikationsnetzen, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Pandemien, Epidemien, Kriege, Streiks und Aussperrungen.
14. Vereinbarung zur Personalvermittlung
14.1 Wechselt ein Mitarbeiter von Eigenherd während der Laufzeit einer Vertragsbeziehung oder in einem Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach deren Beendigung von Eigenherd zum Kunden, so handelt es sich hierbei um ein durch die Tätigkeit von Eigenherd vermitteltes Arbeitsverhältnis, für das der Kunde zur Zahlung einer Vermittlungsprovision verpflichtet ist. Die Annahme der Vermittlungstätigkeit von Eigenherd ist unwiderlegbar vermutet, wenn der Kunde den betreffenden Mitarbeiter oder der Mitarbeiter den Kunden unmittelbar oder mittelbar angesprochen hat. Die Provision besteht aus einem fixen Bestandteil von EUR 15.000,00 (netto) zuzüglich eines variablen Bestandteils in Höhe von drei (3) Bruttomonatsgehältern des Mitarbeiters. Der variable Bestandteil der Provision verringert sich für jeden Monat, den der Mitarbeiter beim Kunden im Einsatz war, um 1/12.
14.2 Eine Vermittlungsprovision nach Ziffer 13.1 wird auch dann fällig, wenn der Kunde einen ehemaligen Mitarbeiter von Eigenherd während der Laufzeit einer Vertragsbeziehung bzw. innerhalb eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten nach deren Beendigung direkt oder über Dritte beauftragt. In diesem Fall beträgt die Vermittlungsprovision pauschal EUR 25.000,00 (netto).
15. Schlussbestimmungen
15.1 Die Parteien dürfen ihre Firmen und Marken gegenseitig öffentlich als Referenz verwenden.
15.2 Ist nach diesen Geschäftsbedingungen die Schriftform erforderlich, reicht zu deren Einhaltung die Textform aus, es sei denn, dies ist im Einzelfall abweichend geregelt.
15.3 Die Abtretung von Rechten oder Pflichten des Kunden aus dem Vertrag – insbesondere Abtretungen und Verpfändungen – an Dritte ist ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von Eigenherd ausgeschlossen.
15.4 Es gilt deutsches Recht. Für alle etwaigen Rechtsstreitigkeiten gilt als Gerichtsstand Hamburg.
15.5 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen können nur schriftlich vereinbart werden; die Textform ist unzulässig.